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   VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959   

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VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959 (https://dejure.org/2012,29510)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.06.2012 - 10 B 10.2959 (https://dejure.org/2012,29510)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juni 2012 - 10 B 10.2959 (https://dejure.org/2012,29510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer gegen seinen inländischen Sportwettenvermittler ergangenen Untersagungsverfügung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch diese Verfügung in seiner unionsrechtlich gewährleisteten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage für glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen grundsätzlich weiter herangezogen werden können und der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelte Erlaubnisvorbehalt nicht vom unionsrechtlichen Anwendungsvorrang der das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) mit erfasst wird (vgl. zuletzt BayVGH z.B. vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNrn. 53 ff.; vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNrn. 36 ff.).

    Denn das staatliche Sportwettenmonopol war und ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt die Urteile vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 60 sowie vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNr. 45).

    Art. 56 AEUV ist auf die Vermittlung von Sportwettangeboten einer maltesischen Gesellschaft (hier: der Klägerin), die ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Union hat, anwendbar (vgl. BayVGH zuletzt vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 61 sowie vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNr. 46 jeweils m.w. Rspr.-Nachweisen).

    In Anbetracht dessen ist die Monopolregelung als größtmögliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, auch wenn sie trotz der Ausweitung der Automatenspiele zur Begrenzung der Sportwetten beitragen kann, im Hinblick auf das mit dem Monopol verfolgte Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, unverhältnismäßig (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNrn. 65 ff. sowie vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNrn. 50 ff. jeweils m.w. Rspr.-Nachweisen).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 (jeweils )und den dort zitierten Quellen hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 68).

    Denn zum einen kommen bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit statt einer vollständigen Untersagung zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 75 m.w. Rspr.-Nachweisen).

    Ein solches Vorgehen unterfällt dem Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV, das nur den Gefahren begegnen soll, die mit dem unmittelbaren Vertrieb von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, aber auch nach dem Regelungszweck nicht (vgl. BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 74).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der Klage eines drittstaatsangehörigen Sportwettenvermittlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung entschieden (Urt. vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2273 RdNr. 57), dass maßgeblicher Bezugspunkt der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV in glücksspielrechtlichen Streitverfahren das Dienstleistungsverhältnis zwischen dem ausländischen Wettanbieter und dem inländischen Wettkunden ist.

    Unter diesen Dienstleistungsbegriff fallen im Bereich der Sportwetten auch Tätigkeiten, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Internet - und damit ohne Ortswechsel - in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfängern anbietet (BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2273 a.a.O. unter Verweis auf EuGH vom 6.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNr. 54).

    Daher stellt beispielsweise auch ein strafbewehrtes Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem diese Vermittler ihre Tätigkeit ausüben, zu erleichtern, eine Beschränkung des Rechts des Buchmachers auf freien Dienstleistungsverkehr dar, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (vgl. BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2273 a.a.O.; EuGH vom 6.11.2003 - Gambelli u.a. - a.a.O. RdNr. 58).

    Eine tatsächliche und vor allem rechtliche Aufspaltung dieses einheitlichen in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallenden Dienstleistungsvorgangs - des Wettangebots - in zwei getrennte Dienstleistungsverhältnisse Wettanbieter - Vermittler einerseits und Vermittler - Sportwettenkunde andererseits unter Verselbständigung eines Teils bzw. einer konkreten Einzelheit der Gesamtdienstleistung - der grenzüberschreitenden Sportwettenveranstaltung - nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union gerade nicht vor (vgl. BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2273 RdNr. 58).

    Die effektive Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters, die durch das Einschreiten gegen den Vermittler objektiv betrachtet eingeschränkt wird, gebietet es, dass nicht nur der Vermittler, dessen sich der Wettanbieter zur erleichterten Erbringung seiner Dienstleistung bedient, im Rahmen seiner Klage gegen die Untersagung der Vermittlungstätigkeit eine Verletzung dieser Grundfreiheit wie ein eigenes Recht geltend machen kann (vgl. BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2273 a.a.O. RdNr. 60 m.w. Rspr.-Nachweisen).

    Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV), das sowohl dem subjektiven Rechtsschutz des Einzelnen als auch der objektiven Wahrung des Gemeinschaftsrechts dient, bedingt u.a. auch, dass durch nationale Verfahrens- bzw. Prozessvorschriften die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2273 a.a.O. RdNr. 61 m.w. Rspr.-Nachweisen).

    Erforderlich ist vielmehr, dass neben dem die unselbständige Teilhandlung (Vermittlung des Sportwettangebots des ausländischen Wettanbieters) erbringenden Vermittler auch der Wettanbieter selbst der ihm durch Unionsrecht gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zur Geltung verhelfen kann (so bereits BayVGH vom 18.4.2012 Az. 10 BV 10.2273 a.a.O. RdNr. 62).

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Dies hat zur Folge, dass sich der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt, soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14; BayVGH zuletzt vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNr. 20).

    Denn sie kann die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der bayerischen Behörden nicht ersetzen (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNr. 36 m.w. Rspr.-Nachweisen).

    Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage für glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen grundsätzlich weiter herangezogen werden können und der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelte Erlaubnisvorbehalt nicht vom unionsrechtlichen Anwendungsvorrang der das staatliche Sportwettenmonopol normierenden Bestimmungen (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) mit erfasst wird (vgl. zuletzt BayVGH z.B. vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNrn. 53 ff.; vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNrn. 36 ff.).

    Denn das staatliche Sportwettenmonopol war und ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts unanwendbar (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt die Urteile vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 60 sowie vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNr. 45).

    Art. 56 AEUV ist auf die Vermittlung von Sportwettangeboten einer maltesischen Gesellschaft (hier: der Klägerin), die ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der Union hat, anwendbar (vgl. BayVGH zuletzt vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 61 sowie vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNr. 46 jeweils m.w. Rspr.-Nachweisen).

    In Anbetracht dessen ist die Monopolregelung als größtmögliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, auch wenn sie trotz der Ausweitung der Automatenspiele zur Begrenzung der Sportwetten beitragen kann, im Hinblick auf das mit dem Monopol verfolgte Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, unverhältnismäßig (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNrn. 65 ff. sowie vom 15.5.2012 Az. 10 BV 10.2258 RdNrn. 50 ff. jeweils m.w. Rspr.-Nachweisen).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der als Dauerverwaltungsakt zu qualifizierenden Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (st. Rspr. des Senats; vgl. z.B. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 26 m.w.N.).

    Die Untersagungsverfügung weist als Unterlassungsgebot einen fortwährenden Regelungsgehalt dergestalt auf, dass sie so wirkt, wie wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würde und somit laufend das Verwaltungsrechtsverhältnis konkretisiert (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; Wolff in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 113 RdNr. 116).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 (jeweils )und den dort zitierten Quellen hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 68).

    Denn eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Denn gemäß dieser prozessualen Nachbesserungsgrenze können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 60 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 68 ff. sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 44 ff.).

    Ein nachträgliches Abstellen der Beklagten auf das (ohnehin nur behauptete) Fehlen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen würde die streitbefangene Untersagungsverfügung in ihrem Wesen verändern und ihre Identität in Frage stellen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 66 und 10 BV 10.2505 RdNr. 74).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 (jeweils )und den dort zitierten Quellen hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 68).

    Denn eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung kann bei Unanwendbarkeit der Bestimmungen des staatlichen Sportwettenmonopols im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Beachtung als gesetzliche Grenze des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung auch bei Ermessensentscheidungen unterliegt, nicht auf das rein formale Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Veranstaltung privater Sportwetten sowie zur Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Veranstalter gestützt werden (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58 und 10 BV 10.2505 RdNr. 66; vom 23.1.2012 Az. 10 CS 11.923 RdNr. 33 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 41; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Denn gemäß dieser prozessualen Nachbesserungsgrenze können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 60 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 68 ff. sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 44 ff.).

    Ein nachträgliches Abstellen der Beklagten auf das (ohnehin nur behauptete) Fehlen der materiellen Erlaubnisvoraussetzungen würde die streitbefangene Untersagungsverfügung in ihrem Wesen verändern und ihre Identität in Frage stellen (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 66 und 10 BV 10.2505 RdNr. 74).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Einen grundsätzlich in Betracht kommenden Feststellungsantrag (nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), dass der Dauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG vom 5.1.2012 Az. 8 B 62.11 RdNr. 14; BayVGH vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 28 und 53), hat die Klägerin nicht gestellt.

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 (jeweils )und den dort zitierten Quellen hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. zuletzt BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 68).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 41; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Denn gemäß dieser prozessualen Nachbesserungsgrenze können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 60 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 68 ff. sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 44 ff.).

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.1176

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Der Bescheid vom 13. März 2008 ist dem Adressaten, dem Vermittler S., gegenüber durch die rechtskräftige Abweisung seiner Anfechtungsklage mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember 2008 (Az. M 16 K 08.1176) bestandskräftig geworden.

    Der Berufung stehe auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 2. Dezember 2008 im Klageverfahren des S. (Az. M 16 K 08.1176) entgegen.

    Ein stattgebendes Urteil im vorliegenden Berufungsverfahren könnte die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008 im Verfahren des S. (Az. M 16 K 08.1176) nicht überwinden.

    Dem Klagebegehren der Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass die von ihr angefochtene, ihrem Sportwettenvermittler S. gegenüber ergangene Untersagungsverfügung nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008 (Az. M 16 K 08.1176) bestandskräftig geworden ist.

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Zu prüfen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist und ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen, wobei die Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigt werden müssen und zu klären ist, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.11 RdNr. 51; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 4.10 RdNr. 51; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 12/10 RdNr. 48).

    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 41; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Denn gemäß dieser prozessualen Nachbesserungsgrenze können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 60 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 68 ff. sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 44 ff.).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Angesichts der in den §§ 4, 9 Abs. 4, 21 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV normierten komplexen Erlaubnisvoraussetzungen und des der Behörde eingeräumten Ermessens ist es Sache der zuständigen Behörde (gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV die Regierung der Oberpfalz), die Erlaubnisfähigkeit zu prüfen, im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG auf eine ordnungsgemäße und erfolgversprechende Antragstellung hinzuwirken und bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit die Sicherstellung der materiellen Erlaubnisanforderungen durch (vollstreckbare) Nebenbestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 58; vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 41; BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55 sowie vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

    Denn gemäß dieser prozessualen Nachbesserungsgrenze können auch in Bezug auf glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, aber nicht völlig ausgewechselt werden (vgl. BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2.10 RdNr. 55; vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53; BayVGH vom 12.1.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 60 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 68 ff. sowie vom 24.1.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNrn. 44 ff.).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959
    Sie war daher auch nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit ihrer Anfechtungsklage trotz des negativen Ausgangs des Prozesses des Vermittlers S. weiter zu verfolgen (vgl. BVerwG vom 27.8.1996 Az. 1 C 8.94 zur vergleichbaren Problematik einer Klage des Ehegatten gegen die bestandskräftige Ausweisung bzw. Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers; vgl. auch Bier in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 65 RdNrn. 20 f.).

    Daher ist die Klägerin auch nicht gehindert, ihre eigenen, unionsrechtlich gewährleisteten Rechte mit der Anfechtungsklage trotz des negativen Ausgangs des verwaltungsgerichtlichen Prozesses ihres Vermittlers weiter zu verfolgen (zur entsprechenden ausländerrechtlichen Problematik vgl. BVerwG vom 27.8.1996 Az. 1 C 8.94 RdNr. 24).

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 10.10.2011 - 8 C 2.11
  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 21.09.2006 - 24 CS 06.2231
  • VGH Bayern, 19.09.2008 - 10 CS 08.1831

    Sportwetten; Verbot der Vermittlung

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BVerwG, 21.08.1995 - 8 B 43.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Erledigung

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1132

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Unabhängig von der Problematik der notwendigen Beiladung ist allerdings die Fragestellung zu sehen, ob die Wettveranstalterin selbst wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die für sie tätige Vermittlerin erheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5; B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 5 jeweils mit Verweis auf BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 25).

    Es werde dabei keine tatsächliche oder rechtliche Aufspaltung dieses einheitlichen, in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallenden Dienstleistungsvorgangs - des Wettangebots - in zwei getrennte Dienstleistungsverhältnisse, Wettanbieter - Vermittler einerseits und Vermittler - Sportwettenkunde andererseits, unter Verselbstständigung eines Teils bzw. einer konkreten Einzelheit der Gesamtdienstleistung - der grenzüberschreitenden Sportwettenveranstaltung - vorgenommen (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26).

    Danach ist es gerade nicht ausreichend, die ausländische Dienstleistungsanbieterin nur auf den Rechtsschutz über ihren Vermittler zu verweisen, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass neben dem die unselbstständige Teilhandlung erbringenden Vermittler auch der Wettanbieter selbst der ihm durch Unionsrecht gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zur Geltung verhelfen kann (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26).

    Die grenzüberschreitende Sportwettenveranstaltung stellt somit die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26; B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 27).

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1134

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Unabhängig von der Problematik der notwendigen Beiladung ist allerdings die Fragestellung zu sehen, ob die Wettveranstalterin selbst wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die für sie tätige Vermittlerin erheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2023 - 23 C 23.543 - BeckRS 2023, 8753 Rn. 5; B.v. 19.5.2022 - 23 C 22.1156 - BeckRS 2022, 12098 Rn. 5 jeweils mit Verweis auf BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 25).

    Es werde dabei keine tatsächliche oder rechtliche Aufspaltung dieses einheitlichen, in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallenden Dienstleistungsvorgangs - des Wettangebots - in zwei getrennte Dienstleistungsverhältnisse, Wettanbieter - Vermittler einerseits und Vermittler - Sportwettenkunde andererseits, unter Verselbstständigung eines Teils bzw. einer konkreten Einzelheit der Gesamtdienstleistung - der grenzüberschreitenden Sportwettenveranstaltung - vorgenommen (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26).

    Danach ist es gerade nicht ausreichend, die ausländische Dienstleistungsanbieterin nur auf den Rechtsschutz über ihren Vermittler zu verweisen, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass neben dem die unselbstständige Teilhandlung erbringenden Vermittler auch der Wettanbieter selbst der ihm durch Unionsrecht gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zur Geltung verhelfen kann (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26).

    Die grenzüberschreitende Sportwettenveranstaltung stellt somit die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - BeckRS 2012, 56214 Rn. 26; B.v. 21.3.2023 - 23 CS 22.2677 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

    Sie wäre nicht gehindert, ihre eigenen Rechte mit einer Anfechtungsklage weiterzuverfolgen (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    In den Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen der Beiladungsinteressierten und der Antragstellerin besteht, kommt eine notwendige Beiladung folglich nicht in Betracht (BayVGH, U. v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden (vgl. u.a. BayVGH vom 12. Juni 2012 Az. 10 B 10.2959 RdNr. 41), dass der fortbestehende Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur bei fehlender Erlaubnisfähigkeit rechtfertigt.

    Zudem kommen bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit statt einer vollständigen Untersagung zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.6.2012 Az. 10 B 10.2959 unter Hinweis auf BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 75 m.w. Rspr.-Nachweisen).

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Im Übrigen hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a. BayVGH vom 12.6.2012 Az. 10 B 10.2959 RdNr. 41), dass der fortbestehende Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur bei fehlender Erlaubnisfähigkeit rechtfertigt.

    Zudem kommen bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit statt einer vollständigen Untersagung nach dem Glücksspielstaatsvertrag zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.6.2012 Az. 10 B 10.2959 RdNr. 43 unter Hinweis auf BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 75 m.w. Rspr.-Nachweisen).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl. zu einer ähnlichen Drittkonstellation auch BayVGH, Urteil vom 12. Juni 2021 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 24 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2015 - 2 MB 1/15

    Glücksspiel (Untersagung von Sportwetten)

    Wollte man das Fehlen der Erlaubnis unabhängig von der realistischen Möglichkeit, eine solche zu erlangen, doch zum maßgeblichen Entscheidungskriterium machen, so liefe dies darauf hinaus, in unzulässiger Weise auf ein staatliches Monopol im Bereich der Sportwetten abzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.06.2012 - 10 B 10.2959 - VGH BW, Beschl. v. 30.08.2012-6 S 1083/12-).

    Soweit grundsätzlich als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Untersagungsverfügung der Erlass von Nebenbestimmungen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.06.2012 - 10 B 10.2959 -), hat der Antragsgegner von dieser Möglichkeit ermessensfehlerfrei Abstand genommen.

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden (vgl. u.a. BayVGH vom 12. Juni 2012 Az. 10 B 10.2959 RdNr. 41), dass der fortbestehende Erlaubnisvorbehalt eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur bei fehlender Erlaubnisfähigkeit rechtfertigt.

    Zudem kommen bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit statt einer vollständigen Untersagung zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.6.2012 Az. 10 B 10.2959 unter Hinweis auf BayVGH vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNr. 75 m.w. Rspr.-Nachweisen).

  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines

    Unabhängig von der Frage, ob auch der Beiladungsinteressierten wegen einer möglichen Verletzung ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) eine Klagebefugnis für eine Klage auf Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis an die für sie tätige Sportwettenvermittlerin zusteht (zur Klagebefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sportwettenanbieters für eine Klage gegen eine gegenüber dem Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 25), wird jedenfalls bei der Entscheidung über die Klage der Klägerin als Vermittlerin nicht zugleich über Rechte der Beiladungsinteressierten mitentschieden, da sie von der Rechtskraft eines gegenüber der Klägerin als Vermittlerin ergehenden Urteils nicht erfasst wird (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18, zur Klage des Sportwettenveranstalters gegen eine an den Vermittler gerichtete bestandskräftige Untersagungsverfügung; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8.94 - juris, zur Problematik einer Klage des Ehegatten gegen die rechtskräftige Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers).

    Im Übrigen kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch immer nur dort in Betracht, wo der klägerische Antrag (und eine dementsprechende Gerichtsentscheidung) den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (BayVGH, U.v. 12.6.2012 - 10 B 10.2959 - juris Rn. 18; B.v. 19.9.2008 - 10 CS 08.1831 - juris Rn. 6; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15 f; Konrad, BayVBl 1982, 481/484 m.w.N.; zur nicht gegebenen notwendigen Beiladung des Sportwettenveranstalters im Klageverfahren gegen eine gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung vgl. NdsOVG, B.v. 8.5.2017 - 11 LA 24/16 - juris Rn. 7 f; OVG NW, B.v. 14.4.2016 - 4 B 860/15 - juris Rn. 8 ff; BayVGH, B.v. 26.7.2016 - 10 S 16.1423 - juris Rn. 16 ff).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

    Im hier anhängigen glücksspielrechtlichen Verfahren 10 B 10.2959, in dem der Wettanbieter gegen die gegenüber dem Vermittler ergangene Untersagungsverfügung klagt, hat der Senat allerdings die Berufung zugelassen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2024 - 3 M 10/24

    Glücksspielrecht; zur vorherigen Anhörung in Vollstreckungsverfahren (hier:

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.544

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.541

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

  • OVG Bremen, 24.06.2015 - 2 B 12/15

    Aktualisierung von Ermessenserwägungen bei einer Untersagung der Vermittlung von

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1102

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 382.22

    Kein Mindestabstand zu Spielhalle: Wettvermittlungsstelle muss vorerst schließen

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 320.22

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Vermittlungsstelle für

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1135

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 384.22

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Vermittlungsstelle für

  • VG Berlin, 12.01.2023 - 4 L 314.22

    Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle wegen

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273
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